Wir erhalten immer wieder sonderbare und teils sehr amüsante Nachrichten über unsere Facebook-Seite, welche uns versuchen einzuschüchtern. Eine dieser Nachrichten erreichte uns am 13. August von einer der Administratorinnen der Facebook-Gruppe "Wir stehen zur FPÖ!". Auch das Posting, wo man am besten Schweineblut beziehen kann, stammt übrigens von dieser Frau. (Das Bild haben wir unten angefügt)
Da unser Sprecher und juristischer Berater Manfred Walter in der Zwischenzeit bekanntermaßen Wichtigeres zu tun hatte, ist er erst jetzt dazugekommen, zu antworten.
Screenshot / (C) Facebook Inc.
Sehr geehrte Frau P.Ich wende mich an Sie im Namen der Administratoren der Facebook-Seiten „Heimat ohne Hass“ und „Blutgruppe HC negativ“ deren rechtsfreundliche Beratung ich übernommen habe. Zuallererst möchte ich meiner Eitelkeit und Ihren mangelnden investigativen Fähigkeiten Raum geben und anmerken, dass Sie in Ihrer Aufzählung einige relevante Personen vergessen haben, unter anderem MICH!
Ich schreibe ebenso von meinem echten (und einzigen) Profil, ich halte nichts von diesen Kindereien mit Fakeaccounts und Meldeorgien, dies als persönliche Anmerkung.
Ich finde es immer wieder interessant, wenn juristisch unbedarfte Personen mit Paragraphen um sich werfen, ohne deren Tatbestände wirklich zu kennen, und daher natürlich auch an der Auslegung scheitern.
Beginnen wir nun mit der Anfrage unsererseits, ob Sie denn berechtigt sind, das österreichische Staatswappen zu führen. Nun, in einem Punkt mögen Sie recht haben, es geht uns eigentlich nichts an, aber die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann doch. Welche Personen und Körperschaften das Wappen führen dürfen, ist in § 4 WapG sehr genau, in einer taxativen Aufzählung, definiert. Ihre FB-Gruppe finde ich in dieser Aufzählung allerdings nicht.
Weiters schreiben Sie nun folgendes:„…..verletzt ihr ebenfalls das Gesetz. Jeden Tag auf euren Seiten. Und zwar folgende Paragraphen:- sämtliche § nach dem UrhG.
- §297 StGB - Verleumdung
- §111 StGB - Üble Nachrede
- §105 StGB - Nötigung
- §107 StGB - Gefährliche Drohung“
Um sämtliche Normen des UrhG verletzen zu können, müssten wir uns schon etwas mehr anstrengen. Aber ich vermute Sie beziehen sich vor allem auf die Normenkomplexe die sich auf die Rechte an Bildern und Texten beziehen.
Hierzu kann ich ihnen mitteilen, dass wir (BG + HoH) sämtliche übernommenen Texte ganz klar als faksimilierte Dateien einstellen, in der Regel auch mit Quellenangaben. Die Urheber der Texte haben diese ohne jegliche Absicht erstellt, diese gewerblich zu nutzen, daher entsteht durch unsere faksimilierten Ansichten keine materielle Schädigung, wir stellen diese Faksimiles ebenso wenig in der Absicht damit Erlöse zu lukrieren auf unsere Seiten, daher ist auch in diesem Punkt keine Verletzung der Urheber- und Nutzungsrechte festzustellen.
Die Rechte am eigenen Bild ( UrhG § 78) sind auch klar definiert. Ich rufe Ihnen gerne die entsprechende Norm ins Gedächtnis.“ Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
Gerade im Falle von Personen des öffentlichen Lebens legt die ständige Rechtsprechung der österreichischen Gerichte, diese Norm sehr weitläufig aus. Nachdem gerade bei PolitikerInnen davon auszugehen ist, dass sie diese Bilder selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, kann auch von einer unrechtmäßigen Verwendung nicht ausgegangen werden. (siehe dazu auch OGH 4Ob94/94) Weitere höchstgerichtliche Entscheidungen schränken die Verwendung von Bildern die Personen des öffentlichen Lebens zeigen, auf ihr Recht auf Privatsphäre ein (u.a. OGH 4Ob120/11t; 4Ob117/11a; Bsw21277/05; 4Ob51/12x ). Die Verfälschung der Bilder, vor allem seitens der Blutgruppe HC negativ wird von der Judikatur ebenso sehr großzügig ausgelegt, es wird nicht auf das subjektive Empfinden der abgebildeten Person selbst abgestellt, sondern auf die Beurteilung durch die Judikatur. Speziell die Blutgruppe HC negativ hat ihrerseits eine konkludente Zustimmung zu ihrem Tun von HC Strache selbst bekommen, als er eines der Bilder der Blutgruppe auf seiner eigenen Timeline präsentiert hat („mia san eh olle voi liab“). Damit hätten wir den Normenkomplex des UrhG, so denke ich, ausführlichst abgehandelt.
Kommen wir nun zu den von Ihnen aufgezählten strafrechtlichen Normen, nachdem Sie hier eine sehr selektive Wahl getroffen haben, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch der Inhalt der Normen geläufig ist, ich verzichte daher auf eine wortwörtliche Wiedergabe des Inhaltes.
§297 StGB – VerleumdungWeder HoH noch die Blutgruppe würden sich einer solchen Torheit hingeben, anderen strafrechtlich relevante Taten zu unterstellen, OHNE auch den dafür nötigen Wahrheitsbeweis vor Gericht antreten zu können. Wenn also, in erster Linie auf HoH, bei anonymisierten, faksimilierten Postings eine vermutete Straftat im Begleittext erwähnt wird, dann wurde dies bereits einer kompetenten rechtlichen Prüfung unterworfen. Weiters nehmen die Administratoren beider Seiten die in Österreich in geltendem Recht stehende Unschuldsvermutung sehr ernst, eben daher auch die Anonymisierung der Personen. Sie werden auch bei größter Anstrengung und maximalem Zeitaufwand, keine Postings finden die unter den Tatbestand des §297 StGB subsumieren. Aber ich möchte Sie keineswegs davon abhalten dies trotzdem zu tun. Meine Zeit ist es ja nicht.
§111 StGB – Üble Nachrede Hier kann ich Ihnen ebensolches versichern, wie schon bei §297 StGB, oder etwas salopper ausgedrückt – wir sind doch nicht blöd, Mann! Wobei gerade hier die Judikatur sehr interessant zu lesen ist (falls Sie, nachdem Sie beide Pinnwände intensivst auf Verleumdung geprüft haben, Zeit haben kann ich Ihnen die Seite http://ris.bka.gv.at empfehlen). Die ständige Rechtsprechung der österreichischen Gerichte legt den §111 StGB schon grundsätzlich sehr weit aus, was ja einem Ihrer Gesinnungsfreunde zugute kam. Ich rede vom User „Da Leichtla“ der hier glimpflich davonkam, weil seine Beleidigungen und verbalen Flatulenzen im Urteil als milieubedingte Unmutsäußerungen qualifiziert wurden. Aber auch hier kommt wieder die Person den öffentlichen Lebens ins Spiel, die nach der gängigen Judikatur eben das Quentchen mehr zu ertragen hat als Otto und Ottilie NormalverbraucherIn. Ich denke das „Kellernazi“-Urteil gegen Barbara Rosenkranz ist ihnen wohlbekannt.
§105 StGBLangsam wird’s wirklich lustig mit Ihnen. Wo Sie den Tatbestand der Nötigung in einem der Postings auf HoH oder BG gefunden haben wollen, das müssen Sie mir bitte zeigen. Falls Sie es bereits als Nötigung verstehen, wenn wir Kommentare oder Postings von anonymisierten UserInnen veröffentlichen, und diese sich dadurch „genötigt“ fühlen, sich in Zukunft in der Wahl der Worte ein wenig am Riemen zu reißen, dann muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie die Norm gänzlich missverstanden haben und möchte noch auf Absatz 2 des §105 hinweisen, der den Einsatz dieser Mittel legitimiert, wenn dadurch Straftaten verhindert werden können. Wortwörtlich – „Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.“
§107 StGBKommen wir zum Höhepunkt unserer kleinen Unterhaltung! Es heißt ja eh immer, man soll sich das Beste bis zum Schluss aufheben. Auch hier zeigt sich wieder, dass ihr juristisches Wissen gegen Null tendieren dürfte, beziehungsweise sie diese Norm aus Ihrer subjektiven Sichtweise mehr als großzügig ausgelegt haben. Wenn eine der von Ihnen erwähnten Seiten, jemandem eine Anzeige oder eine Sachverhaltsdarstellung ankündigt, dann mag sich der oder die Betreffende wohl „bedroht“ fühlen, es erfüllt allerdings in keinster Weise den Tatbestand des §107StGB. Das wäre dasselbe wenn ich einen auf frischer Tat ertappten Dieb erkläre, dass ich Anzeige gegen ihn erstatten werde, und dieser mich dann eben wegen gefährlicher Drohung belangen möchte. Es tut mir leid liebe Frau P., aber hier scheitert Ihre Logik.
Zum Schluß möchte ich Sie noch darauf aufmerksam machen, dass sie uns durch Ihren letzten Satz Nähe zum Nationalsozialismus unterstellen, und dies stellt tatsächlich eine strafbare Handlung dar. Nazis gab und gibt es nicht nur im Dritten Reich, es gibt sie immer noch, und sie treiben immer noch ihr Unwesen. Die NSU dürfte Ihnen ja ein Begriff sein, man kann als informierteR BürgerIn an dem Prozess eh fast nicht vorbei. Diese Umtriebe aufzuzeigen und einzudämmen haben wir uns zur Aufgabe gemacht, und wir bleiben dabei strikt im Rahmen der Gesetze.
Mfg
Manfred WALTER
Anhang:
Posting der Frau P. wo man am besten Schweineblut bezieht...
Screenshot / (C) Facebook Inc.